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Dieser Expertenbeitrag wurde von der Rechtsanwältin Carola Sieling (Rechtsanwaltskanzlei Sieling) erstellt. Darüber hinaus hat Frau Sieling bereits damals in einem Inerview zum Thema "Google Analytics und der Datenschutz" für das Marketing-Magazin unserer Internetagentur Rede und Antwort gestanden.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sind hohe Anforderungen an die Versendung von werblichen E-Mails gesetzt. Denn die Zusendung von E-Mails oder auch Newslettern im Online-Marketing bedarf – unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmen oder ein Verbraucher ist- der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung des Verbrauchers gemäß § 7 Abs. 2 UWG.

Die Frage, die sich hier jedoch stellt, ist, wie weist man eine erteilte Einwilligung nach bzw. holt diese rechtmäßig ein?

Das Opt-In und Double-Opt-In Verfahren:

Beim Opt-In-Verfahren muss der Verbraucher seine Einwilligung in den Empfang einer Mail aktiv bestätigen, z.B. durch das Abhaken einer Checkbox, wenn er seine Einwilligung erteilt. Beim Opt-Out muss er die bereits aktiviert Checkbox deaktivieren, wenn er eine Zusendung nicht wünscht. Das Opt-Out-Verfahren hat der BGH bereits für rechtswidrig erklärt, da es im Widerspruch zu § 7 Abs. 2 UWG steht.

Beim Double-Opt-In-Verfahren tätigt der Verbraucher seine Anmeldung doppelt, indem er die Eingabe seiner E-Mail-Adresse, z.B. in einem Webformular, in einer Mail des Absenders erneut bestätigt. Erst dann wird seine Adresse im Verteiler eingetragen. Falls er nach einigen Tagen nicht reagiert, erhält dieser keine weiteren E-Mails (sog. Time-Out). Durch diese Verfahrensweise können Falscheingaben/ Fremdanmeldungen aussortiert werden.

Empfehlung der Rechtsanwältin Carola Sieling:

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Verwendung des Double-Opt-In-Verfahrens notwendig, da so eine ordnungsgemäße Einwilligung des Verbrauchers nachweisbar vorliegt. Dies hat auch der BGH in seiner Entscheidung aus 2011 bestätigt, (BGH, Az. I ZR 164/09 10.02.2011 – lesenswert  – auch in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen an ein elektronisch erteiltes Einverständnis). Das Opt-In-Verfahren ist allein dann zu empfehlen, wenn zuvor die Validität der E-Mail Adresse, z.B. durch Beantragung eines Nutzerkontos, geprüft wurde.

Über die Rechtsanwälten Carola Sieling:

Carola Sieling ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht (www.kanzlei-sieling.de) und als Lehrbeauftragte für das Fach IT-Recht an der FH Flensburg sowie der Universität Paderborn tätig.

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