Veröffentlicht von Dominik am 12.09.2012 von Dominik
Dieser Expertenbeitrag wurde von dem Rechtsanwalt Thomas Gerling (Kanzlei Gerling) erstellt.
1. „Ich brauche kein Einverständnis für die E-Mail-Werbung einzuholen.“
Das Verbot der unzumutbaren Belästigungen gem. § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist einer der wichtigsten Grundsätze des E-Mail-Marketings. Die Marktteilnehmer sollen davor geschützt werden, gegen ihren Willen sich mit dem geschäftlich Handelnden anderer auseinandersetzen zu müssen. Es ist daher stets eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich.
2. „Die Schutzvorschriften bei E-Mail-Werbung gelten nicht bei Werbung an Unternehmer.“
Neben den Verbrauchern, sollen insbesondere auch die Unternehmer vor unerwarteter Werbung geschützt werden. Gerade Unternehmen müssen häufig viel Zeit und Geld für das Aussortieren von unerwünschter Werbung investieren. Daher muss auch beim Versand von Werbung an Unternehmer ein vorheriges Einverständnis vorliegen.
3. „Ich will mit der E-Mail nicht werben, ich will nur nachfragen.“
Auch wer nur nach einer gezielten Leistungsabnahme fragt, betreibt E-Mail-Werbung. Es handelt sich dabei um „Nachfragewerbung“. Der BGH hat in einem Fall entschieden, bei dem ein Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem Fußballverein angefragt hat, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen eine Provision platzieren dürfe, dass dieses eine belästigende Werbemaßnahme darstellt (BGH, Urteil vom 17.07.2012, Az.: I ZR 197/05).
4. „Es reicht, wenn ich die E-Mailadresse des Empfängers erhalten habe.“
Bei E-Mail-Werbung muss dem Empfänger vorher bekannt sein, dass er seine E-Mailadresse für den Empfang der Werbung übermittelt hat. Um den Schutz des Empfängers vor unerwünschter Werbung zu gewährleisten, reicht es nicht, dass dem werbenden Unternehmen nur die E-Mailadresse bekannt ist. Das Unternehmen könnte schließlich auch auf anderem Wege an die E-Mailadresse gelangt sein, ohne dass der Empfänger etwas davon mitbekommen hat. Daher ist das Double-Opt-In Verfahren, bei dem der Empfänger nach Eintragung seiner E-Mailadresse in einem zweiten Schritt eine E-Mail mit einem Bestätigungslink an die eingetragene E-Mailadresse erhält, notwendig.
5. „Für die Bestätigungsmail des Double-Opt-In-Verfahrens reicht als Inhalt der Bestätigungslink.“
Damit die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufklärungspflicht bei der Einwilligung in E-Mail-Werbung erfüllt sind, muss die Bestätigungsmail des Double-Opt-In Verfahrens neben dem Bestätigungslink noch weitere Informationen enthalten. So ist über den Grund der Bestätigungsmail (Empfang von E-Mail-Werbung), die Häufigkeit der Werbung und die Möglichkeit der Abbestellbarkeit hingewiesen werden.
6. „Es reicht, wenn der Empfänger der E-Mail-Werbung in den AGB zugestimmt hat.“
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.07.2008 (Az.: VIII ZR 348/06) entschieden, dass eine gesonderte Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung erforderlich ist. Allgemeine Bedingungen, die nicht allein die Einwilligungserklärung bezüglich der Zusendung von Werbung mittels E-Mail betreffen, sondern noch weitere Erklärungen, erfüllen die geforderte gesonderte Einwilligung nicht.
7. „Kunden darf ich Werbung schicken.“
Ob den eigenen Kunden Werbung geschickt werden darf, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG kumulativ erfüllt sind. Nach § 7 Abs. 3 UWG ist nicht von einer unzumutbaren Belästigung bei einer E-Mail-Werbung auszugehen, wenn
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
8. „Der Widerrufshinweis bei einer Abo-E-Mail-Werbung muss nur am Anfang bei der Bestätigungsemail erfolgen.“
Jede E-Mail-Werbung muss einen Hinweis enthalten, dass der Empfänger jederzeit dem Erhalt der Werbung widersprechen kann. Die Widerspruchsmöglichkeit darf nicht erschwert sein. So darf z.B. der Widerruf keine Eingabe eines zuvor vergebenen Passwortes erfordern. Allein der Widerrufshinweis in der Bestätigungsemail reicht nicht aus.
9. „Die Werbeemail muss keinen gesonderten Hinweis auf den Verfasser erkennen lassen.“
Auch eine E-Mail-Werbung unterliegt wie eine Internetseite der Impressumspflicht. Allerdings ist es ausreichend, wenn die E-Mail einen Link zu dem Impressum der Internetseite des werbenden Unternehmens hat.
Der Absender der E-Mail-Werbung muss auf jeden Fall immer erkennbar sein.
10. „Ich darf mitprotokollieren, wer auf welchen Link in der Werbeemail geklickt hat.“
Das Mitprotokollieren des Nutzerverhaltens, also wer welchen Link zu welcher Werbung angeklickt hat, ist ohne vorheriges Einverständnis nicht zulässig. Die Speicherung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Aufzeichnung eines Nutzungsprofils darf also nicht vorgenommen werden. Eine anonyme Mitprotokollierung des allgemeinen Nutzungsverhaltens ist hingegen nicht zu beanstanden.
Vorstellung der Kanzlei:
Die Rechtsanwaltskanzlei Gerling (www.kanzlei-gerling.de) verfügt über hohe fachliche Kompetenzen in den Schwerpunkten IT-Recht, Medienrecht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht. Die Kanzlei Gerling berät Unternehmen und Privatpersonen professionell und fachübergreifend. Mandanten profitieren neben der umfassenden Rechtsberatung ebenso von dem hervorragenden Netzwerk der Kanzlei.
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